Widerspruchsrecht für die Datenübermittlung

Gruppenauskünfte an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen
Nach § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammenhang das Lebensjahr bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf. 

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten zum Zwecke der Information von Unionsbürgerinnen und Unionsbürger bei Wahlen und Abstimmungen
Bei Wahlen und Abstimmungen, an denen auch ausländische Unionsbürgerinnen und Unionsbürger teilnehmen können, dürfen die Meldebehörden die in § 44 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten (Familienname, Vorname, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache) sowie die Angaben über die Staatsangehörigkeiten dieser Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nutzen, um ihnen Informationen von Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzusenden (§2 Abs. 3 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz). Die betroffenen Personen haben das Recht, der Nutzung ihrer Daten zu widersprechen. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

Veröffentlichung von Alters- und Ehejubilaren
Die Meldebehörde darf nach § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz Namen, Doktorgrad, Anschriften, Tag und Art des Jubiläums von Altersjubilaren und Ehejubilaren an Presse und Rundfunk zum Zwecke der Veröffentlichung übermitteln. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Jeder Einwohner hat gemäß § 50 Abs. 5 BMG das Recht zu verlangen, dass die Veröffentlichung dieser Daten unterbleibt. Wer von diesem Widerspruchsrecht Gebrauch machen will, wird gebeten, spätestens zwei Wochen vor dem Tag des Jubiläums eine entsprechende Erklärung gegenüber der Meldebehörde abzugeben. Eine neue Erklärung ist nicht erforderlich, wenn bereits früher eine solche Erklärung abgegeben worden ist.

Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage 
Gemäß § 50 Abs. 3 Bundesmeldegesetz darf die Meldebehörde zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über Namen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern verwendet werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

Datenübermittlung an Religionsgesellschaften
Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42 Abs. 2 Bundesmeldegesetz von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln: Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, derzeitige Anschriften, Auskunftssperren sowie Sterbedatum. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Diese Zweckbindung wird dem Empfänger bei der Übermittlung mitgeteilt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.