Der Gemeinderat der Gemeinde Eriskirch hat am 25.05.2023 in öffentlicher Sitzung beschlossen, dass auf dem Flurstück 1232/2 der Gemarkung Eriskirch gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ein Bebauungsplan aufgestellt wird. Der Flächennutzungsplan wird hierzu im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB geändert. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans „Solarpark Eriskirch Dillmannshof“ ergibt sich aus dem Kartenausschnitt in der Anlage.

Planungsziel:

Vorgesehen ist eine Ausweisung der fast vollständig rekultivierten ehemaligen Müllkippe als sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit der Zweckbestimmung „Photovoltaik“. Der Geltungsbereich besitzt eine Flächengröße von ca. 3,0 ha. Die Fläche soll mit aufgeständerten, geneigten Solarmodulen überschirmt, eingezäunt und als extensives Grünland bewirtschaftet werden. Die Errichtung der Photovoltaikanlage fördert den Ausbau der regenerativen Energieerzeugung, dient der regionalen Wertschöpfung und ist ein Beitrag zur verbrauchsnahen, dezentralen Stromversorgung.

Mit seinem Klimaschutzgesetz hat sich Baden-Württemberg verpflichtet, zwei Prozent der Landesfläche für Windenergie und Freiflächenphotovoltaik auszuweisen. Das erklärte Ziel des Landes Baden-Württemberg, den CO2-Ausstoß bis 2030 um 65 Prozent zu senken und bis zum Jahr 2040 Netto-Treibhausgasneutralität zu erreichen (§4 Klimaschutzgesetz BW), steht im Einklang mit dem geplanten Solarpark.

Seit Februar 2023 ist nun auch gesetzlich verankert (§ 11 (7) Landesplanungsgesetz (LplG)), dass Freiflächen-PV-Anlagen in regionalen Grünzügen liegen können.

Eriskirch, den 25.05.2023

Arman Aigner, Bürgermeister