Öffentliche Bekanntmachung des Gemeindeverwaltungsverbandes Eriskirch–Kressbronn a. B.–Langenargen Beschluss zur 6. Änderung des Flächennutzungsplanes „Mooser Weg“ (Aufstellungsbeschluss)
Die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes (GVV) Eriskirch–Kressbronn a. B.–Langenargen hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 26.11.2024 die Aufstellung der 6. Änderung des Flächennutzungsplanes „Mooser Weg“, Gemeinde Langenargen, beschlossen (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)). Der räumliche Geltungsbereich dieser Änderung wird aus dem beiliegenden Lageplan (maßstabslos) ersichtlich.
Beschreibung des Geltungsbereichs:
Gemarkung: Langenargen
Lage: Der Änderungsbereich liegt in dem Gewann „Höhe“, im Norden der Siedlungsstruktur von Langenargen, direkt nordwestlich vom „Mooser Weg“, auf Flst. 2021 (Teilfläche) sowie Flst. 2020 (Teilfläche). Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 0,63 ha und ergibt sich aus dem abgebildeten Lageplan (ohne Maßstab), schwarz gestrichelt dargestellt (Stand: 10.07.2024).
Erfordernis der Planung:
Nach § 1 Abs. 3 S.1 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies ist der Fall, wenn es vernünftigerweise geboten ist, die bauliche Entwicklung durch eine vorherige Pla-nung zu ordnen. Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes sollen folgende Ziele verfolgt werden:
- Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines Be-bauungsplanes in diesem Bereich
- Darstellung von Wohnbauflächen zur Deckung des Wohnbedarfs
- Prüfung sowie Auseinandersetzung mit den Folgen der Planung für Naturraum und Umgebung zur Konfliktvermeidung bzw. Konfliktminimierung
Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung wird eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Im Rahmen der Begründung zum Entwurf wird ein Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB dargelegt.
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.
Hinweise: Der Aufstellungsbeschluss zur Änderung hat keine direkte Auswirkung auf die Bebaubarkeit oder Nutzbarkeit von Grundstücken. Der räumliche Geltungsbereich der Änderung kann sich im Verlauf des Aufstellungsverfahrens ändern.
Kressbronn a. B., den 27.11.2024
gez.
Arman Aigner
Verbandsvorsitzender
Die vollständige, signierte Bekanntmachung mit Plan zum Download