Öffentliche Bekanntmachung Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zur 6. Änderung des Bebauungsplanes „Unteres Greuth“ und die örtlichen Bauvorschriften hierzu
Der Gemeinderat der Gemeinde Eriskirch hat am 26.03.2026 für drei Teilbereiche der 5. Änderung des Bebauungsplanes „Unteres Greuth“ die 6. Änderung des Bebauungsplanes „Unteres Greuth“ und die örtlichen Bauvorschriften hierzu jeweils in der Fassung vom 09.02.2026 als Satzung beschlossen.
Der nördlichste Teilbereich beginnt im Westen an der bestehenden Irisschule und erstreckt sich von dort nördlich entlang der „Lindauer Straße“. Dabei umspannt er im Süden und Osten das Fußballfeld des TSV Eriskirch. Im Norden und Osten grenzen Freiflächen an. Der zentrale Änderungs-Teilbereich umfasst die Bestandsbebauung östlich und nördlich der „Greuther Straße“. Der dritte Teilbereich beinhaltet die Bestandsbebauung südlich der „Greuther Straße“ zwischen „Langenargener Straße“ und „Pfarrer-Waldbaur-Weg“. Die Änderungsbereiche sind im abgebildeten Lageplan dargestellt.
Diese 6. Änderung des Bebauungsplanes „Unteres Greuth“ und die örtlichen Bauvorschriften hierzu werden gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) durch diese Bekanntmachung rechtsverbindlich. Ein Genehmigungsverfahren beim Landratsamt Bodenseekreis war nicht erforderlich, da eine Übereinstimmung mit dem rechtsgültigen Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung des Flächennutzungsplanes gem. §13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB herbeigeführt wurde.
Die 6. Änderung des Bebauungsplanes „Unteres Greuth“ und die örtlichen Bauvorschriften hierzu – bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung – können ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Gemeinde Eriskirch (Schussenstraße 18, 88097 Eriskirch), Zimmer 15, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Zudem ist der in Kraft getretene Bebauungsplan mit Begründung im Internet unter https://www.eriskirch.de/aktuelles/oeffentliche-bekanntmachungen eingestellt und einsehbar.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches beim Zustandekommen eines Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn sie im Falle einer beachtlichen Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, im Falle einer beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes (§ 214 Abs. 2 BauGB), im Falle von beachtlichen Mängeln des Abwägungsvorgangs (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) oder im Falle beachtlicher Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher
Seite 2 von 2 zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, wird hingewiesen.
Der Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbandes Eriskirch- Kressbronn a.B. – Langenargen wurde gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB für den Bereich der 6. Änderung des Bebauungsplanes „Unteres Greuth“ im Wege der Berichtigung angepasst. Der berichtigte Flächennutzungsplan ist ebenso wie der Bebauungsplan im Rathaus der Gemeinde Eriskirch hinterlegt und kann während der allgemeinen Öffnungszeiten dort eingesehen werden.
Hinweis zur Gültigkeit von Ortsrecht:
Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden sind.
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Eriskirch, den 14.04.2026
Arman Aigner
Bürgermeister
Die signierte öffentliche Bekanntmachung als PDF zum Download.
Geltungsbereich der 6. Änderung des Bebauungsplanes „Unteres Greuth“
Plan: 6. Änderung des Bebauungsplanes „Unteres Greuth“
Textteil: 6. Änderung des Bebauungsplanes „Unteres Greuth“
Flächennutzungsplan zur 6. Änderung des Bebauungsplanes „Unteres Greuth“