Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses Bebauungsplan „Schussenreute“ und die örtlichen Bauvorschriften hierzu sowie Aufhebung der Außenbereichssatzung „Schussenreute“

Der Gemeinderat der Gemeinde Eriskirch hat am 20.07.2023 für das Gebiet Schussenreute den Bebauungsplan „Schussenreute“ und die örtlichen Bauvorschrif-ten hierzu sowie Aufhebung der Außenbereichssatzung „Schussenreute“ in der Fassung vom 12.06.2023 als Satzung beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Bestandsbebauung im Bereich „Schussenreute“ und ist im abgebildeten Lageplan dargestellt.

Dieser Bebauungsplan „Schussenreute“ und die örtlichen Bauvorschriften hierzu so-wie Aufhebung der Außenbereichssatzung „Schussenreute“ werden gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) durch diese Bekanntmachung rechtsverbindlich. Ein Genehmigungsverfahren beim Landratsamt Bodenseekreis war nicht erforderlich, da eine Übereinstimmung mit dem rechtsgültigen Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung des Flächennutzungsplanes gem. §13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB herbeigeführt wurde.

Der Bebauungsplan „Schussenreute“ und die örtlichen Bauvorschriften hierzu sowie Aufhebung der Außenbereichssatzung „Schussenreute“ – bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung – können ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im im Rathaus der Gemeinde Eriskirch (Schussenstraße 18, 88097 Eriskirch), Zimmer 15, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Zudem soll der in Kraft getretene Bebauungsplan mit Begründung im Internet unter https://www.eriskirch.de/aktuelles/bekanntmachung-schussenreute eingestellt und einsehbar sein.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches beim Zustandekommen eines Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn sie im Falle einer beachtlichen Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, im Falle einer beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes (§ 214 Abs. 2 BauGB), im Falle von beachtlichen Mängeln des Abwägungsvorgangs (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) oder im Falle beachtlicher Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Ent-schädigungsansprüchen innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, wird hingewiesen.

Der Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbandes Eriskirch-Kressbronn a.B. – Langenargen wurde gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB für den Bereich des Bebauungsplanes „Schussenreute“ im Wege der Berichtigung angepasst. Der berich-tigte Flächennutzungsplan ist ebenso wie der Bebauungsplan im Rathaus der Gemeinde Eriskirch hinterlegt und kann während der allgemeinen Öffnungszeiten dort eingesehen werden.

Hinweis zur Gültigkeit von Ortsrecht:

Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Be-kanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit wi-dersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeich-nung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden sind.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Eriskirch, den 25.07.2023
gez. Arman Aigner
Bürgermeister

 

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