Aufgrund von § 79 i. V. mit § 146 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBI. S. 581), mit Änderung durch das Gesetz zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts vom 4.5.2009 (GBI. S. 185) wird folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 beschlossen.

§ 1
Haushaltsplan
Der kaufmännische (Doppik) Haushaltsplan 2026 wird festgesetzt
1. Im Ergebnisplan mit
1.1 ordentlichen Erträgen 3.100.220 €
1.2 ordentlichen Aufwendungen 3.100.220 €
1.3 ordentlichem Ergebnis 0 €
1.4 außerordentl. Erträgen –
1.5 außerordentl. Aufwendungen –
1.6 veranschlagtem Sonderergebnis –
1.7 veranschlagtem Gesamtergebnis 0 €

2. im Finanzplan mit
2.1 Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 2.552.686 €
2.2 Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 2.552.686 €
2.3 Zahlungsmittelbedarf 0 €
2.4 Einzahlungen aus Investitionstätigkeit 0 €
2.5 Auszahlungen aus Investitionstätigkeit 3.856.339 €
2.6 Saldo aus Investitionstätigkeit (Ziff. 2.4/2.5) -3.856.339 €
2.7 Finanzierungsmittelfehlbetrag (Ziff. 2.3/2.6) -3.856.339 €
2.8 Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten und wirtschaftl.vergleichbaren Vorgängen f. Investitionen 4.355.600 €
2.9 Auszahlungen für die Tilgung von Krediten und wirtschaftl. vergleichbaren Vorgängen f. Investitionen 525.600 €
2.10 Saldo aus Finanzierungstätigkeit (Ziff. 2.8/2.9) 3.830.000 €
2.11 Finanzierungsmittelbestand (Ziff. 2.7/2.10) -26.339 €
3. dem Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) von 3.830.000 €
4. dem Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen von 1.422.748 €
5. dem Gesamtbetrag der vorgesehenen Kassenkreditaufnahme von 500.000 €

§ 2
Der Verwaltungsaufwand wird auf die Verbandsgemeinden nach Folgendem Schlüssel umgelegt.
Gemeinde Eriskirch 2/11
Gemeinde Meckenbeuren 4/11
Stadt Tettnang 5/11
Die Umlage kann erst endgültig festgesetzt werden, wenn das Rechnungsergebnis feststeht.

§ 3
Die Betriebs- und Unterhaltungskosten werden – soweit sie nicht durch andere Einnahmen gedeckt sind – wie folgt umgelegt:
a) Zuleitungssammler einschließlich der dazugehörenden Nebenanlagen (Meßstellen Regenüberlaufbecken) nach dem Schlüssel der Baukostenverteilung (§ 15 Verbandssatzung).
b) Pumpwerk I Meckenbeuren, Pumpwerk II Gunzenhaus und Pumpwerk V Lochbrücke / Gerbertshaus voll auf die Verbandsgemeinde Meckenbeuren.
c) Pumpwerk III Sassen 87 % auf die Gemeinde Meckenbeuren und 13 % auf die Stadt Tettnang.
d) Pumpwerk IV Eriskirch voll auf die Gemeinde Eriskirch.
e) Sammelkläranlage samt Nebenanlagen (einschließlich persönlichen und gemischt-sachlichen Kosten für Pumpwerke und Regenüberlaufbecken)
auf die Stadt Tettnang 59 %

auf die Gemeinde Meckenbeuren 30 %

auf die Gemeinde Eriskirch 11 %

Die Umlagen können erst endgültig festgesetzt werden, wenn die Rechnungsergebnisse feststehen.

Das Landratsamt Bodenseekreis hat mit Erlass vom 21. Januar 2026 AZ: 02-030.310 br, die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan gemäß § 18 GKZ i. V. m. § 121 Abs. 2 GemO bestätigt. Die Haushaltssatzung wird daher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 gemäß § 81 Abs. 4 Gemeindeordnung 7 Tage lang und zwar in der Zeit von Montag, 16. Februar 2026 bis Dienstag, 24. Februar 2026, je einschließlich, in den Finanzen der Stadtverwaltung Tettnang, Schlossstraße 2, 88069 Tettnang, während der üblichen Sprechzeiten öffentlich aus liegt.

Tettnang, 11. Februar 2026
gez. Georg Schellinger, Verbandsvorsitzender

Die Bekanntmachung als PDF zum Download