Öffentliche Bekanntmachung des Gemeindeverwaltungsverbandes Eriskirch–Kressbronn a. B. –Langenargen über die öffentliche Auslegung zur 8. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich der geplanten Parkplatzerweiterung der Firma Vetter in Langenargen gem. § 3 Abs. 2 BauGB (Förmliche Beteiligung)
Die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbands Eriskirch-Kressbronn a. B.-Langenargen hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 20.04.2026 den Entwurf zur 8. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich der geplanten Parkplatzerweiterung der Firma Vetter, Gemeinde Langenargen in der Fassung vom 16.02.2026 gebilligt und für die förmliche Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt.
Der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 16.02.2026 und die nach Einschätzung des Gemeindeverwaltungsverbandes wesentlichen, bereits vorliegenden Stellungnahmen können in der Zeit vom vom 04.05.2026 bis 03.06.2026 im Internet unter: https://www.gvv-ekl.de/flaechennutzungsplan/aenderungen.html eingesehen werden.
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet liegen die Unterlagen im gleichen Zeitraum (Veröffentlichungsfrist) während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus wie folgt aus.
Gemeinde Eriskirch (Schussenstraße 18, 88097 Eriskirch), Zimmer 15 aus. (Hinweis: Die allgemeinen Öffnungszeiten sind in der Regel von Montag bis Freitag morgens (außer Mittwoch) von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie Dienstagmittag von 15.30 Uhr bis 18.30 Uhr und Donnerstagmittag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr.
Gemeinde Kressbronn am Bodensee (Hauptstraße 19, 88079 Kressbronn a. B.), Zimmer DG.H.20 aus. (Hinweis: Die allgemeinen Öffnungszeiten sind in der Regel von Montag bis Freitag morgens (außer Mittwoch) von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie am Dienstagmittag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr und Donnerstagmittag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
Gemeinde Langenargen (Obere Seestraße 1, 88085 Langenargen), Zimmer 26 und 28 aus (Hinweis: Die allgemeinen Öffnungszeiten sind in der Regel von Montag bis Freitag von 08.00Uhr bis 12.00 Uhr sowie am Mittwochmittag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr und Donnerstagmittag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
Beachten Sie bitte, dass die Rathäuser während gesetzlicher Feiertage geschlossen sind. Es besteht Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Falls eine Beratung und Erörterung gewünscht sind, vereinbaren Sie bitte einen Termin.
Der Öffentlichkeit wird Gelegenheit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten.
Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung wird eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Im Rahmen der Begründung zum Entwurf wird ein Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB dargelegt.
Eine Umweltverträglichkeits-Prüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar und werden mit ausgelegt:
Umweltbericht in der Fassung vom 16.02.2026 (Ausführungen zu den Themen: Beschreibung der Ziele des Umweltschutzes aus anderen Planungen, die sich auf den Änderungsbereich beziehen (Regionalplan; Natura 2000-Gebiete; weitere Schutzgebiete/Biotope, Biotopverbund); Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen auf der Grundlage der Umweltprüfung; darin die Bestandsaufnahme sowie Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nicht-Durchführung bzw. Durchführung der Planung und deren Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Arten und Lebensräume; Biologische Vielfalt; Boden, Geologie und Fläche; Wasser; Klima/Luft, Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität; Landschaftsbild; Mensch und Kulturgüter sowie eine Beschreibung der Wechselwirkungen zwischen den zuvor genannten Schutzgütern. Bewertung bei Durchführung der Planung von Wasserwirtschaft; Emissionen von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung sowie der Verursachung von Belästigungen; Abfälle und ihre Beseitigung und Verwertung; eingesetzte Techniken und Stoffe; menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt; Erneuerbare Energien. Beschreibung der Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der Auswirkungen/Abarbeitung der Eingriffsregelung. Beschreibung anderweitiger Planungsmöglichkeiten und der erheblichen nachteiligen Auswirkungen, die auf Grund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind. Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt bei Durchführung der Planung.
Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen, schriftlichen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB mit umweltbezogenen Stellungnahmen des Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Freiburg (mit Hinweisen zur Geologie, Geochemie, Bodenkunde, angewandte Geologie, Ingenieurgeologie, Hydrogeologie, Geothermie, Rohstoffgeologie, Bergbau sowie mit allgemeinen Hinweisen), des Regierungspräsidiums Tübingen (mit Belangen zur Raumordnung, dem Uferbereich des Bodensees, vorhandenen Obstplantagen und der Nutzung alternativer Flächen, mit Belangen der Landwirtschaft und zum Verlust landwirtschaftlich hochwertiger Ertragsstandorte), des Regionalverband Bodensee- Oberschwaben (zum Verlust der als ehemalige Ausgleichsfläche dienenden Streuobstwiese, zur Nutzung alternativer Standorte), des Landratsamtes Bodenseekreis zum Sachbereich Amt für Bauen, Klima und Mobilität (zu Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes und der Streuobstwies innerhalb des Geltungsbereichs sowie dem räumlichen Bezug zu anderen Streuobstwiesen, dem Verlust des Streuobstbestandes als bestehende Ausgleichsfläche, zu Belangen des Wasser- und Bodenschutzes und dem
Verlust der Bodenfunktionen im Bereich der Änderung, vorkommenden Sonderkulturen
und einer Anreicherung des Bodens mit Pflanzenschutzmitteln, zu Belangen des Immissionsschutzes und der Berücksichtigung von Verkehrsgeräuschen, zu Belangen der Landwirtschaft und dem Verlust hochwertiger Ertragsstandorte sowie einer Ausgleichsfläche, zu Belangen des Klimaschutzes und der Berücksichtigung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KlimaG BW in der zukünftigen Planung), des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (Markdorf) (zum Flächenverlust, zur Versieglung weiterer Flächen, zur Prüfung von Alternativen, zum Verlust des bestehenden Streuobstbestandes bzw. der ehemaligen Ausgleichsfläche, zur Notwendigkeit einer Relevanzbegehung) des Naturschutzbund Deutschland (Langenargen) (zum Flächenverbrauch und Flächenkonkurrenz, zu ökologischen Auswirkungen und dem Verlust einer ehemaligen Ausgleichsfläche, zu angrenzenden Streuobstwiesen)
Abwägung zu den Stellungnahmen aus der frühzeitigen, schriftlichen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB mit umweltbezogenen Stellungnahmen des Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Freiburg (mit Hinweisen zur Geologie, Geochemie, Bodenkunde, angewandte Geologie, Ingenieurgeologie, Hydrogeologie, Geothermie, Rohstoffgeologie, Bergbau sowie mit allgemeinen Hinweisen), des Regierungspräsidiums Tübingen (mit Belangen zur Raumordnung, dem Uferbereich des Bodensees, vorhandenen Obstplantagen und der Nutzung alternativer Flächen, mit Belangen der Landwirtschaft und zum Verlust landwirtschaftlich hochwertiger Ertragsstandorte), des Regionalverband Bodensee- Oberschwaben (zum Verlust der als ehemalige Ausgleichsfläche dienenden Streuobstwiese, zur Nutzung alternativer Standorte), des Landratsamtes Bodenseekreis zum Sachbereich Amt für Bauen, Klima und Mobilität (zu Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes und der Streuobstwies innerhalb des Geltungsbereichs sowie dem räumlichen Bezug zu anderen Streuobstwiesen, dem Verlust des Streuobstbestandes als bestehende Ausgleichsfläche, zu Belangen des Wasser- und Bodenschutzes und dem Verlust der Bodenfunktionen im Bereich der Änderung, vorkommenden Sonderkulturen und einer Anreicherung des Bodens mit Pflanzenschutzmitteln, zu Belangen des Immissionsschutzes und der Berücksichtigung von Verkehrsgeräuschen, zu Belangen der Landwirtschaft und dem Verlust hochwertiger Ertragsstandorte sowie einer Ausgleichsfläche, zu Belangen des Klimaschutzes und der Berücksichtigung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KlimaG BW in der zukünftigen Planung), des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (Markdorf) (zum Flächenverlust, zur Versieglung weiterer Flächen, zur Prüfung von Alternativen, zum Verlust des bestehenden Streuobstbestandes bzw. der ehemaligen Ausgleichsfläche, zur Notwendigkeit einer Relevanzbegehung) des Naturschutzbund Deutschland (Langenargen) (zum Flächenverbrauch und Flächenkonkurrenz, zu ökologischen Auswirkungen und dem Verlust einer ehemaligen Ausgleichsfläche, zu angrenzenden Streuobstwiesen)
Artenschutzrechtlicher Kurzbericht der Sieber Consult GmbH in der Fassung vom 04.12.2025 (zum Vorkommen geschützter Tierarten innerhalb und im Umfeld des Plangebietes und notwendigen artenschutzrechtlichen Vermeidungs- und Ersatzmaßnahmen)
Beschreibung des Geltungsbereichs:
Gemarkung: Langenargen
Lage: Der Änderungsbereich liegt zwischen der „Oberdorfer Straße“ und der Straße „Bildstock“ und grenzt direkt an die bestehenden Parkplatzflächen der Firma Vetter an, auf Flst. 1417 (Teilfläche), 1418 (Teilfläche) sowie Flst. 1418/1. Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 0,47 ha und ergibt sich aus dem abgebildeten Lageplan (ohne Maßstab), als schwarze Balkenlinie dargestellt.
Stand: 17.03.2026
Planungsziel ist die Erweiterung der südlich angrenzenden vorhandenen Parkplatzflächen (P) auf bisherigen Flächen für die Landwirtschaft mit Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (Ausgleichsflächen) (siehe Abbildung). Der Änderungsbereich (orangene Balkenlinie) wird fortführend als geplante Parkplatzfläche (P) dargestellt. Die bislang als Ausgleichsmaßnahme dargestellten Flächen werden fortführend auf Ebene des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in diesem Bereich an anderer Stelle ersetzt.
Hinweise:
Stellungnahmen können während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden. Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden (ulrike.dintzer@sieberconsult.eu und feick@kressbronn.de), können bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden. Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können gem. § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4a Abs. 5 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetztes ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Parallel mit der Veröffentlichung findet die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB auf Grund von § 4a Abs. 2 BauGB statt.
Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 215 Abs. 1 BauGB eine beachtliche Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und/oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde oder dem Gemeindeverwaltungsverband geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Datenschutz: Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchst. e (DSGVO) i.V. mit § 3 BauGB und dem LDSG (BW). Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.
Kressbronn a. B., 21.04.2026
gez.
Arman Aigner
Verbandsvorsitzender
Die gesamte Bekanntmachung mit Plänen als PDF zum Download