Gästeaufnahmevertrag
Auszüge aus dem Gästeaufnahmevertrag
- Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer bzw. die Ferienwohnung bestellt und
zugesagt oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich
war, bereitgestellt worden ist.
- Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner
zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer der
Vertrag abgeschlossen ist.
- Der Vermieter ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Ferienquartiers
dem Gast Schadensersatz zu leisten.
- Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen
den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich
der vom Vermieter ersparten Aufwendungen. Die Einsparungen betragen nach Erfahrungssätzen
bei der Übernachtung 20% des Übernachtungspreises, bei der Pensionsvereinbarung
(Zimmer mit Verpflegung) 40% des Pensionspreises und bei Ferienwohnungen 10% des vereinbarten Preises.
- Der Vermieter ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch
genommene Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle
zu vermeiden. Bis zur anderweitigen Vergebung des Ferienquartiers hat der
Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziffer 4 errechneten Betrag
zu bezahlen.
- Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort.
Die Reise-Rücktritts-Versicherung
Ein gebuchtes Ferienquartier stellt nach Buchungsbestätigung durch den
Gastgeber einen Vertrag dar, den beide Seiten erfüllen müssen. Wir
empfehlen Ihnen daher eine Reise-Rücktrittsversicherung abzuschließen.
Diese schützt Sie, wenn Sie die Reise absagen müssen, denn auch schicksalshafte
Ereignisse wie Krankheit oder Unfall verpflichten zur Zahlung einer gebuchten
Unterkunft.
Versicherungen und Reisebüros am Heimatort erteilen hierüber gerne
Auskunft.
Bitte beachten Sie:
Die Abreise sollte bis 10.00 Uhr erfolgen, die Anreise nach Absprache mit dem
Vermieter.
Gaststätten & Übernachtung
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